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BauKG: Mündliche Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes unwirksam

RechtsprechungArbeitnehmerschutzARD 6391/9/2014 Heft 6391 v. 27.3.2014

ASchG: § 8, § 130

BauKG: § 5, § 7

Eine mündlich vom Baustellenkoordinator gestattete Abweichung von den im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan festgelegten Schutzmaßnahmen kann keinesfalls die Wirkung einer Abänderung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes iSd § 7 Abs 5 BauKG entfalten. Eine solche hat schriftlich zu erfolgen und ist entsprechend zu publizieren.

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