In der Entscheidung OGH 29. 1. 2014, 9 ObA 166/13x, hat das Höchstgericht kürzlich klargestellt, dass die Verfallsfrist für Überstunden, die nicht mit einer Überstundenpauschale abgedeckt sind, nicht zu laufen beginnen kann, bevor der Anspruch überhaupt feststellbar ist. Selbst wenn daher ein Kollektivvertrag (hier: KV-Gewerbeangestellte) vorsieht, dass die Entlohnung für Überstunden "binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung" geltend zu machen ist, kann die Verfallsfrist für nicht durch das Pauschale gedeckte Überstunden nicht vor Ablauf des Durchrechnungszeitraums zu laufen beginnen ➜ mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben des ARD!