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Greifeneder, Mitwirkungspflicht im Pflegegeldrecht, DRdA 2013, 499

LiteraturübersichtSozialversicherungARD 6390/33/2014 Heft 6390 v. 20.3.2014

Der Autor setzt sich kritisch mit dem OGH-Beschluss 10 ObS 143/12w, ARD 6296/5/2013, auseinander, wonach ein hochgradig übergewichtiger Pflegegeldbezieher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten sei, sich einer medizinisch indizierten und zumutbaren Gewichtsreduktion zu unterziehen, um dadurch den Pflegeaufwand zu verringern. Nach Ansicht des Autors sei die Anwendung der zum Sozialversicherungsrecht entwickelte Rsp zur Duldungs- und Mitwirkungspflicht des Versicherten in dieser allgemeinen, uneingeschränkten Form auch für den Bereich des Pflegegeldes angesichts der Besonderheiten des Pflegegeldsystems zu hinterfragen. Im Pflegegeldrecht komme eine wesentlich andere Sichtweise der Mitwirkungspflicht zum Ausdruck, als dies nach stRsp zu anderen Zweigen der SV der Fall ist; so sei etwa die Frage der finanziellen Zumutbarkeit der Anschaffung von Hilfsmitteln wesentlich. Wenn jedoch im Rahmen der sachlichen Mitwirkungspflicht unter dem Aspekt der finanziellen Zumutbarkeit von Pflegebedürftigen zB nicht einmal die Anschaffung einer Waschmaschine im Wert von € 300,- verlangt werden könne, so scheint es nach Ansicht des Autors ein Wertungswiderspruch zu sein, es andererseits ohne ausdrückliche Bezugnahme im BPGG mit dessen Intentionen vereinbar zu halten, unter dem Aspekt der persönlichen Mitwirkungspflicht - so wie im gegenständlichen Fall - bei sonstigem Anspruchsverlust eine erhebliche Gewichtsreduktion von rund 40 kg zu verlangen. Die Rsp müsse sich daher im Bereich des Pflegegeldwesens auch verstärkt mit den subjektiven Zumutbarkeitskriterien wie bspw Alter, körperliche, geistige und psychische Eigenschaften auseinandersetzen.

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