EVÜ: Art 3, Art 7
Gewährt das von den Parteien eines Handelsvertretervertrags gewählte Recht eines EU-Mitgliedstaats den durch die RL 86/653/EWG vorgeschriebenen Mindestschutz, kann es vom angerufenen Gericht eines anderen Mitgliedstaats nur dann zugunsten des innerstaatlichen Rechts unangewendet gelassen werden, wenn das angerufene Gericht substantiiert feststellt, dass es der innerstaatliche Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie für unerlässlich erachtet hat, dem Handelsvertreter einen Schutz zu gewähren, der über den in der RL 86/653/EWG vorgesehenen hinausgeht.