AVRAG: § 7i Abs 3
AÜG: § 10 Abs 1
Wurde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber als angelernter Arbeiter angestellt, als solcher einem Bauunternehmen überlassen und im Beschäftigerbetrieb als angelernter Arbeiter beschäftigt, hat er Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber auf das Entgelt eines angelernten Arbeiters nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Für die Dauer der Überlassung ist nämlich auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen (vgl § 10 Abs 1 AÜG), das im vorliegenden Fall höher ist als das kollektivvertragliche Entgelt für angelernte Arbeiter nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung.