KV-Arbeitskräfteüberlassung: BG D
KV-Metallgewerbe: LG 2
War mit einem Arbeitnehmer ein Entgelt entsprechend der Beschäftigungsgruppe D ("Facharbeiter") des KV-Arbeitskräfteüberlassung vereinbart, hat er aber im Beschäftigerbetrieb höherwertige Tätigkeiten verrichtet, hat er Anspruch auf Korrektur der Einstufung (Bezahlung des der höherwertigen Tätigkeit entsprechenden Stundenlohns und Umstufung in die entsprechende Lohngruppe), wenn diese Tätigkeit überwiegend bzw prägend war. In diesem Fall hat sich die Einstufung nach dem tatsächlichen Einsatz des Arbeitnehmers zu orientieren.