Die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sind in einer Konsultationsvereinbarung vom 6. 11. 2013 übereingekommen, dass aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und der Verwaltungsökonomie ab 1. 1. 2013 im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen die Amtshilferichtlinie (RL 77/799/EWG , siehe ÖStZ 2011/323, ÖStZ 2011/543) gegenüber dem österreichisch-deutschen Amtshilfevertrag (1954) und Doppelbesteuerungsabkommen (2000) vorrangig anzuwenden ist.