AlVG: § 41
RL 79/7/EWG: Art 3, Art 4
Der Wochengeldbezug von Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bemisst sich nach dem konkreten Leistungsbezug, auch wenn dieser bei der Notstandshilfe infolge Anrechnung des Partnereinkommens niedriger ausfällt. Da das Wochengeld dem System von Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugehörig ist und nicht in eines der in Art 3 Abs 1 der RL 79/7/EWG aufgezählten gesetzlichen Systeme fällt - insbesondere ist Mutterschaft nicht einer Krankheit gleichzuhalten -, fällt ein Wochengeldbezug auf Basis zuletzt bezogener Notstandshilfe, bei der ein Partnerbezug berücksichtigt wurde, nicht in den Regelungsbereich des Art 4 RL 79/7/EWG . Die Berücksichtigung des Partnereinkommens auch bei der Berechnung des - ausschließlich von Frauen bezogenen - Wochengeldes führt zu keiner unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.