§ 10 Abs 1 AÜG sieht vor, dass hinsichtlich des Entgelts, der Arbeitszeit und des Urlaubs von überlassenen Arbeitskräften ua auf beim Beschäftiger geltende "verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art" Bedacht zu nehmen ist. Der Autor setzt sich mit der Reichweite dieses in der Literatur umstrittenen Begriffs auseinander, zu des Auslegung - soweit ersichtlich - höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Strittig sei in der Literatur, ob nur echte Betriebsvereinbarungen oder auch betriebliche Übungen, unechte Betriebsvereinbarrungen und Vertragsschablonen davon erfasst sind. Der Autor schließt sich letzterer Ansicht an, wofür seiner Ansicht nach der von der LeiharbeitsRL verfolgte Zweck der Gleichstellung der überlassenen Arbeitskräfte mit den Arbeitnehmern des Beschäftigers und der im AÜG mehr oder weniger wörtlich übernommene Wortlaut sprechen. Hätte der österreichische Gesetzgeber eine Beschränkung auf (echte) Betriebsvereinbarungen gewollt, hätte er dies unschwer zum Ausdruck bringen können.