In der Entscheidung OGH 25. 6. 2013, 9 ObA 18/13g, ARD 6344/6/2013, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass eine einen Dreimonatszeitraum überschreitende einzelvertragliche Arbeitszeitdurchrechnung bei Teilzeitmitarbeitern unzulässig ist. Der Beitrag untersucht, ob § 19d AZG tatsächlich in dieser Weise auszulegen ist. Der Autor teilt nicht die Ansicht des OGH und begründet dies ua mit dem strukturellen Aufbau des § 19d AZG. Aus dem letzten Satz des § 19d Abs 2 AZG könne abgeleitet werden, dass Teilzeitarbeitnehmer bei der Lage- und Ausmaßverteilung nicht anders behandelt werden müssen als Vollzeitarbeitnehmer. Daher lege diese Bestimmung keine Beschränkung für etwaige Durchrechnungsmodelle bei Teilzeitarbeitnehmern fest. Außerdem widersprechen die vom OGH getätigten Aussagen auch den Erläuternden Bemerkungen zu § 19d AZG, da nach den Materialien verhindert werden soll, dass "durch die Regelung des Mehrarbeitszuschlags die derzeit mögliche Flexibilität ausgeschaltet wird". Die nunmehrige Interpretation des OGH führe zu dem kuriosen Ergebnis, dass Teilzeitarbeitnehmer "unflexibler" als Vollzeitarbeitnehmer sein dürfen.