AngG: § 27 Z 6
GewO 1859: § 82 lit g
Die Beleidigung des Kommanditisten der Arbeitgeber-Gesellschaft mit "Obertrottel" rechtfertigt noch nicht die Entlassung der Arbeitnehmerin wegen erheblicher Ehrverletzung, wenn die Äußerung während eines emotional geführten Gesprächs als Reaktion auf haltlose Unterstellungen erfolgte. Im Hinblick auf die konkrete emotional "aufgeladene" Situation und die damit verbundene verständliche Erregung der Arbeitnehmerin sowie im Hinblick auf die lange Beschäftigungsdauer ist die zweifellos gegebene Ehrverletzung gerade noch entschuldbar.