KV-Gewerbe/Angestellte: § 10
ABGB: § 1154
Sieht ein Kollektivvertrag (hier: KV-Gewerbe) Verfallsbestimmungen nur für bestimmte Ansprüche vor, steht dies der Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Verfallsklausel in Bezug auf sonstige Ansprüche nicht entgegen. Im Schweigen des KV zum zeitlichen Rahmen der Geltendmachung bestimmter Entgeltansprüche kommt nur zum Ausdruck, dass die KV-Parteien diesbezüglich keine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelung zugunsten der Arbeitnehmer treffen wollten.