ABGB: § 863
UrlG: § 10a
Hat ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von nahezu 30 Jahren den bei ihm beschäftigten Flugverkehrsleitern bei einer ausreichenden Zahl von Nachtdiensten einen Zusatzurlaub iSd § 10a Abs 1 UrlG gewährt, obwohl die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, liegt in dieser regelmäßigen und vorbehaltlosen Gewährung eine betriebliche Übung, die durch schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer zum Bestandteil ihrer Einzelverträge geworden ist. Dem Arbeitgeber ist es somit verwehrt, einseitig von dieser Regelung wieder abzugehen.