AngG: § 1
Obliegt einem als Service- und Restaurantleiter eingestellten Arbeitnehmer ua die Einteilung des Personals und die Bestellung und Verwaltung der Standlisten, liegt selbst dann ein Angestelltendienstverhältnis vor, wenn er bei Bedarf auch selbst als Kellner im Lokal aushilft.