BPGG: § 3a Abs 2 Z 1
RL 2004/83/EG : Art 28
Personen, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben gemäß § 3a Abs 2 Z 1 BPGG iVm Art 28 RL 2004/83/EG Anspruch auf Pflegegeld, weil sich ein Anspruch auf Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern aus dem Unionsrecht ergibt. Das Pflegegeld zählt nämlich als eine "Leistung bei Krankheit" zu den "Kernleistungen", die nach der RL 2004/83/EG (sog "Status-RL") auch subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sind.