GlBG: § 6 Abs 2
Körperliche Berührungen einer Arbeitnehmerin unter anderem an Oberschenkel und Gesäß, demonstratives Anstarren der Brüste mit anzüglicher Bemerkung, In-den-Weg-Stellen sowie geschlechtsbezogene verbale Anzüglichkeiten, die von der Arbeitnehmerin nicht erwünscht sind, die sie als demütigend empfindet und die ihr die Freude an der Arbeit verleiden, stellen eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 2 GlBG dar.