ABGB: § 1155
ArbVG: § 105
Hat ein gekündigter Arbeitnehmer während der rund 4-jährigen Dauer des Kündigungsanfechtungsverfahrens eine aktive Arbeitsplatzsuche (weitgehend) unterlassen, weil er damit rechnete, das Kündigungsanfechtungsverfahren zu gewinnen, in absehbarer Zeit wieder im beklagten Unternehmen zu arbeiten und den Lohn nachgezahlt zu erhalten, obwohl es ihm bei aktiver Arbeitsplatzsuche mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre, binnen 7 Monaten einen nach Einkommen und Arbeitsbedingungen vergleichbaren Arbeitsplatz zu finden, hat sich der Arbeitnehmer auf das vom Arbeitgeber nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens nachzuzahlende Entgelt einen fiktiven Verdienst anrechnen zu lassen. Es ist von einem absichtlichen Versäumen einer zwischenzeitlichen Erwerbsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer iSd § 1155 2. Halbsatz ABGB auszugehen.