GewO 1994: § 111, § 112
ArbVG: § 9
Verfügt der Arbeitgeber ausschließlich über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels, beherbergt er aber weder Gäste, noch verabreicht er Speisen und schenkt Getränke aus, sondern ist über Auftrag der Hotelbetreiber in mehreren Hotels tätig und erbringt dort ausschließlich Reinigungsleistungen in der Form, dass seine Arbeitnehmerinnen dort als Stubenmädchen eingesetzt sind, so übt er kein Gastgewerbe iSd Gewerbeordnung 1994 aus.