VBO 1995: § 45 Abs 2 Z 2
Deckt ein Arbeitnehmer eine Kollegin, die offenkundig ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, wobei Dritte konkret Gefahr laufen, zu Unrecht verfolgt zu werden, und gibt er das unwahre Tatgeschehen auch gegenüber der Betriebsinspektion an, so rechtfertigt dieses Verhalten die Entlassung aufgrund des Entlassungstatbestandes der Vertrauensunwürdigkeit.