In einer Anmerkung zum Erkenntnis VwGH 31. 7. 2013, 2009/13/0157, ARD 6365/7/2013, führt der Autor - der dem erkennenden Senat angehörte - aus, aus welchen Gründen dem Gerichtshof eine einschränkende Interpretation von § 4a Abs 2 der SachbezugswerteVO nicht geboten scheint und sohin ein eigener zusätzlicher Sachbezug für einen Abstellplatz in einer Parkraumbewirtschaftungszone anzusetzen ist, wenn für einen zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen ein Betriebsparkplatz dauerhaft zur Verfügung steht, dessen Nutzung vom Arbeitgeber als Bedingung für die private Überlassung des arbeitgebereigenen Pkw zwingend vorgeschrieben ist. Zu einem anderen Ergebnis könnte man hingegen für den Fall kommen, dass die Dienstwagennutzung zur Heimreise selbst betrieblich indiziert ist oder gar eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Dienstwagennutzung besteht (was etwa bei Einsatzkräften oder Bereitschaftsdiensten denkbar sein könnte).