ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
Wird eine Kündigung (hier: Änderungskündigung) wegen Sozialwidrigkeit angefochten, so ist bei der Beurteilung der für eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung maßgeblichen Einkommensreduktion nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. Wesentlich ist, ob der Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten auch nach der Reduktion seiner Einkünfte decken kann.