VO (EWG) 1408/71: Art 28
Art 28 Abs 2 Buchst b der VO (EWG) 1408/71 ("Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht") ist dahin auszulegen, dass mit den "Rechtsvorschriften", die die längste Zeit für den Rentenberechtigten gegolten haben, in dieser Bestimmung die Rechtsvorschriften über Renten gemeint sind.