BEinstG: § 7b
VBG: § 32 Abs 2 Z 7
Wird ein behinderter Vertragsbediensteter aufgrund der für gesunde und behinderte Arbeitnehmer gleichermaßen geltenden Bestimmung des § 32 Abs 2 Z 7 VBG gekündigt, wonach der Dienstgeber zur Kündigung eines Vertragsbediensteten berechtigt ist, wenn dieser bereits das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat, so kann in der Kündigung weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminerung aufgrund der Behinderung erblickt werden.