Erleidet ein Arbeitnehmer durch ein seinem Arbeitgeber zurechenbares Verhalten (zB unterlassene Anmeldung) einen pensionsrechtlichen Nachteil, so hat er unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Der Autor führt zunächst aus, dass sowohl eine zu geringe als auch eine gänzlich unterbliebene SV-Anmeldung zu einem durch rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers verursachten Schaden führt. Weiters setzt sich der Autor kritisch mit der Entscheidung OGH 8 ObA 76/12b, ARD 6349/4/2013, auseinander, in der die Haftung des Arbeitgebers für einen durch eine sozialwidrige Kündigung entstandenen Pensionsschaden verneint wurde. Unter dem Punkt Möglichkeiten der Schadensvermeidung führt der Autor insbesondere aus, dass laut OGH das Unterlassen eines Antrags auf Feststellung des Vorliegens einer Beitragsverpflichtung durch den Arbeitnehmer zum Verlust des Anspruches auf Schadenersatz wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht führt. Dies wird als teilweise zu restriktiv kritisiert, ein gänzlicher Entfall des Schadenersatzanspruches solle in der Regel nur bei Rechtsmissbrauch ("Schwarzarbeit") eintreten.