ABGB: § 863
HVertrG: § 8
Im vorliegenden Fall vereinbarten der Unternehmer und der Handelsvertreter Anfang des Jahres 2008 eine Erhöhung des Provisionssatzes in der höchsten Provisionsstufe und in der sog Superprovision (Provision als Gebietsleiter), wobei hinsichtlich beider Prozentsatzerhöhungen auch die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit durch den Unternehmer vereinbart wurde. Im Oktober 2008 änderten der Unternehmer und der Handelsvertreter den Provisionssatz in der höchsten Provisionsstufe neuerlich ab, also einen einzelnen Punkt aus der damaligen Vereinbarung. Daraus, dass im Oktober 2008 die Frage der Widerruflichkeit nicht erörtert wurde, konnte der Handelsvertreter nicht den Schluss ziehen, dass nunmehr auch konkludent die Vereinbarung der Widerruflichkeit abgeändert werde. In welcher Richtung die Provisionsberechnung geändert wurde, ist ohne Bedeutung: Auch bei einer Erhöhung des Provisionssatzes wäre die zuvor in der "Grundvereinbarung" vereinbarte Widerruflichkeit nicht weggefallen.