Der Verkürzungszuschlag zur Strafaufhebung gemäß § 30a FinStrG kann nur dann angewendet werden, wenn ua die Nachforderung € 10.000 jährlich, € 33.000 insgesamt nicht übersteigt. Der Autor setzt sich kritisch mit der jüngsten Rechtsprechung des VwGH auseinander, wonach dafür allein jener Betrag ausschlaggebend ist, der unmittelbar nach Abschluss der abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme erstmöglich als Nachforderung festgesetzt worden ist; spätere Einwendungen bleiben nach Ansicht des VwGH selbst dann außer Betracht, wenn sie sich später als zu recht bestehendend herausstellen (VwGH 18. 3. 2013, 2012/16/0059). Nach Ansicht des Autors führt diese - am Wortlaut der Gesetzesbestimmung orientierte - Rechtsaufassung des VwGH zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Behörde den Verkürzungsbeitrag bereits ursprünglich richtig ermittelt hat oder ob der Verkürzungsbeitrag erst im späteren Verfahrensablauf richtig ermittelt werde.