ASVG: § 133 Abs 2
Für die Beurteilung der Frage, ob die Behandlung mit einem Arzneimittel zweckmäßig iSd § 133 Abs 2 ASVG ist, ist die Erfolgswahrscheinlichkeit der Behandlung zentral; dieses Kriterium ist nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen.