Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in betriebsinternen Richtlinien nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden kann, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Im konkreten Fall soll die Sonderzahlung ("Weihnachtsgratifikation") nach den firmeninternen Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit dienen. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen wie die in den Richtlinien vereinbarte nach § 307 Abs 1 Satz 1 dBGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs 1 dBGB, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Dem Kläger, der zum 30. 9. 2010 hin kündigte, stehen 9/12 der Weihnachtsgratifikation zu. (BAG 13. 11. 2013, 10 AZR 848/12; Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de )