Der Autor befasst sich mit aktuellen Tendenzen der Rechtsprechung betreffend den Beitragszuschlag, der über Dienstgeber verhängt wird, wenn nicht zur Sozialversicherung angemeldete Personen bei der Verrichtung von betrieblichen Tätigkeiten betreten werden. Er hebt ua hervor, dass bei Hilfstätigkeiten das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses idR ohne Durchführung intensiver Untersuchungen vorausgesetzt werden kann und dass das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses für sich allein im Regelfall für die Qualifikation als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst nicht ausreicht. Außerdem könne der Dienstgeber von seiner Verantwortlichkeit für eine unterbliebene Anmeldung nur im Fall der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems befreit werden.