Der Autor setzt sich kritisch mit der vom VwGH in stRsp vertretenen Rechtsansicht auseinander, dass die Geheimhaltungspflicht des Beschäftigten einen freien Dienstvertrag ausschließt. Es erscheine fraglich, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung ein generelles Vertretungsrecht ausschließen kann. Der Beschäftigte habe darauf zu achten, dass sein Vertreter die Aufgabe nach den vereinbarten Kriterien erfüllt und eine allfällige Geheimhaltung einhält. Dies entspreche einem gängigen Geschäftsgebrauch. Auch wenn es nach Ansicht des Autors nicht nötig erscheint, könnten vielleicht mit einer expliziten Erweiterung der Geheimhaltungsvereinbarung auf Vertretungen die in der Rechtsprechung bestehenden Vorbehalte gegenüber Geheimhaltungsvereinbarungen im Allgemeinen ausgeräumt werden.