Bereits in ARD 6305/8/2013 wurde über das Ergebnis einer Konsultation mit der liechtensteinischen Steuerverwaltung zu Art 19 Abs 1 DBA-Liechtenstein berichtet (Zuweisung des Besteuerungsrechts für Vergütungen, die von einem Vertragsstaat an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die diesem Staat "in Ausübung öffentlicher Funktionen" erbracht wurden). Dieses Ergebnis (Abstellen auf die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den anderen Vertragsstaat unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Einzelperson) wurde nun auch in Form einer Verordnung kundgemacht. BGBl II 2013/450, ausgegeben am 16. 12. 2013. Diese Verordnung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. (Quelle: LN Rechtsnews 16417 vom 17. 12. 2013)