§ 10 EStG – Da ab 2013 mit 25 % besteuerte Substanzgewinne betreffend betriebliches Kapitalvermögen und Betriebsgrundstücke stets in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, kann der Gewinnfreibetrag (GFB) eine Höhe erreichen, die die tarifsteuerpflichtigen Einkünfte übersteigt. Würde der GFB in einem solchen Fall ausschließlich von den tarifsteuerpflichtigen Einkünften abgezogen, könnte er einen Verlust erzeugen oder einen solchen erhöhen (vgl Atzmüller, Verlust durch Gewinnfreibetrag?, RdW 2013/682).