§ 255 ASVG – Sind Verweisungstätigkeiten mit Publikums- und/oder Kundenkontakten verbunden, wobei erwartet wird, dass der Arbeitsplatz durchgängig besetzt ist (hier: Portierin oder Eintrittskartenkassiererin), so liegen von der Wirtschaft akzeptierte Arbeitsunterbrechungen dann nicht vor, solange die Blasenentleerung behinderungsbedingt stündlich erforderlich ist und der dadurch verursachte Zeitaufwand jeweils wenige Minuten nicht übersteigt.