§ 130 ASchG, § 19 Abs 8 AM-VO – Wurde bereits am Vortag und tagsüber laufend in den Medien (Radio und Internet) vor heftigen Unwettern und dem Auftreten von sehr starken Windböen gewarnt, hat der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Unternehmen Verantwortliche dafür zu sorgen, dass die Arbeiten mit einem Kran, der für die prognostizierten Windgeschwindigkeiten nicht ausgelegt ist, bei Herannahen der bereits erkennbaren Unwetterfront rechtzeitig eingestellt werden. Unterlässt er dies, ist der Verwaltungsstraftatbestand des § 19 Abs 8 AM-VO iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG erfüllt.