§ 67 Abs 3 EStG – Kommt es im Fall zweier unmittelbar aneinander anschließender Dienstverhältnisse zu einem Wechsel von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung, sind die Arbeitszeitreduktion (hier: um 25 %) und entsprechende Gehaltskürzung regelmäßig als wesentliche Änderung anzusehen. Trotz des somit weitgehend gleichbleibenden Stundensatzes kann daher die (Zwischen-)Abfertigung steuerbegünstigt ausgezahlt werden.