§ 39a BO 1994 – Bei der Beurteilung der Dienstleistung eines Vertragsbediensteten im Rahmen einer Dienstbeschreibung iSd § 39a Besoldungsordnung 1994 der Stadt Wien ist – wie sich aus § 39a zweiter Satz BO 1994 ergibt – auch das Ausmaß von Krankenständen beachtlich. Bei einer auf „sehr gut“ lautenden Dienstbeschreibung ist daher trotz überdurchschnittlicher Krankenstände von einer sehr guten Dienstleistung auszugehen, sodass bei Vorliegen der entsprechenden Mindestverwendungsdauer die Voraussetzungen für eine Überstellung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe erfüllt sind.