§ 30a VBO 1995, § 58 DO 1994 – Bewirbt sich ein Beamter oder ein Vertragsbediensteter um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag, ist ihm die erforderliche Zeit unter Fortzahlung des laufenden Entgelts im erforderlichen Ausmaß zu gewähren. Dies hat den Sinn, dass ein Beamter oder Vertragsbediensteter nicht durch aufrechte Dienstpflichten von der Bewerbung auf eines der genannten Ämter und den damit einhergehenden Wahlaktivitäten abgehalten werden soll. Besteht eine solche Dienstpflicht aber nicht – etwa weil sich der Dienstnehmer in einem Freijahr befindet („Sabbatical“) –, kommt auch keine Freistellung für eine Wahlkandidatur in Betracht.