OGH 30. 7. 2013, 8 ObA 5/13p
§ 1486 ABGB – Die Nichtigkeit des Vertrags aus dem Grund des § 879 ABGB und die sich aus der Beseitigung des Vertrags ergebenden Rückforderungsansprüche können nach § 1479 ABGB grundsätzlich innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden. Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in all jenen Fällen, in denen das Gesetz keine besondere Frist vorsieht.