OGH 29. 10. 2013, 9 ObA 69/13g
→ in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des OLG Linz 23. 4. 2013, 11 Ra 23/13a, ARD 6354/4/2013
§ 32 Abs 3 lit b VBO der Stadt Linz – Nach der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz steht Vertragsbediensteten ein Abfertigungsanspruch auch im Fall der Selbstkündigung zu, wenn die Kündigung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Geburt eines eigenen Kindes erfolgt. Bis 25. 11. 2005 stand dieser Anspruch weiblichen Bediensteten bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu, durch die dann erfolgte Änderung der VBO muss die Selbstkündigung – um anspruchswahrend zu sein – nunmehr bereits innerhalb 6 Jahre nach der Geburt des Kindes erfolgen, dafür haben auch männliche Vertragsbedienstete einen derartigen Abfertigungsanspruch im Fall der Selbstkündigung.