OGH 27. 9. 2013, 9 ObA 83/13s
→ in Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des OLG Linz 17. 4. 2013, 12 Ra 27/13x, ARD 6327/5/2013
§ 47 Abs 3 BMSVG, § 870 ABGB – Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung mit einem Arbeitnehmer über die Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft in eine betriebliche Vorsorgekasse (Wechsel in das System „Abfertigung Neu“) erfolgreich wegen Arglist anfechten kann, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im Zuge der Verhandlungen über die Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft über seine zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Absicht, das Arbeitsverhältnis kurz nach Abschluss der Vereinbarung zu kündigen, getäuscht hat. Die dagegen erhobene Revision des Arbeitnehmers hat der OGH nun zurückgewiesen und dabei ua Folgendes ausgeführt: