§ 9, § 10 AlVG – Sucht ein Dienstgeber für seinen Betrieb einen Abwäscher „mit berufseinschlägiger Praxis“, ist ein Arbeitsloser selbst dann verpflichtet, bei der Vorauswahl durch das AMS keine Vereitelungshandlungen zu setzen, die seine Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringern, wenn er über keine Berufserfahrungen im Gastronomiebereich verfügt. Das bloße Fehlen einer vom Dienstgeber erwünschten Qualifikation (hier: einschlägige Berufspraxis) macht die zugewiesene Beschäftigung noch nicht unzumutbar, insbesondere wenn der Dienstgeber ausdrücklich deponierte, ihm genüge, wenn jemand den „Willen zu Arbeiten“ mitbringe.