§ 4 Abs 2 und Abs 3, § 5 Abs 3 ArbVG – Das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) stellt keine Berufsvereinigung der Arbeitgeber in dem Sinn dar, dass sie allgemein die Interessen von Arbeitgebern in dem von ihm bezeichneten fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich vertreten würde, sondern fokussiert sich – ganz in der Art eines grundsätzlich unzulässigen „Firmenkollektivvertrags“ – bei der „Regelung der Arbeitsbedingungen (ihrer) Mitglieder auf KV-Ebene“ im Wesentlichen auf die Gegebenheiten des eigenen Unternehmens. Da das ÖRK somit keine überbetriebliche Berufsvereinigung ist, die sich die Aufgabe stellen würde, Arbeitsbedingungen innerhalb eines konkret definierten fachlichen Wirkungsbereiches zu regeln, ist es nicht kollektivvertragsfähig, sodass ihm das Bundeseinigungsamt die KV-Fähigkeit mit Bescheid abzuerkennen hat.