§ 26 BAGS-KV – Im Anwendungsbereich des BAGS-KV ist in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen auch der (durchschnittliche) Überstundengrundlohn einzubeziehen, da nach § 26 Abs 1 iVm Abs 3 BAGS-KV ausdrücklich nur die Überstundenzuschläge, nicht aber der für die Überstunden gebührende Grundstundenlohn, außer Betracht zu bleiben haben. Hätten die KV-Parteien anderes gewollt, hätte es angesichts der in § 10 Abs 6 BAGS-KV angelegten Differenzierung zwischen Grundstundenlohn und Überstundenzuschlägen einer Diktion bedurft, die die Einbeziehung beider Bestandteile der Überstundenentlohnung in die Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen ausgeschlossen hätte.