Art 45 Abs 1 VO (EWG) 1408/71, § 236 ASVG – Das deutsche Sozialrecht sieht vor, dass einer Versicherten anlässlich ihrer Scheidung ein Versorgungsausgleich zugestanden werden kann, bei dem ihr die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft des Ehemannes übertragen wird; diesen Entgeltpunkten werden in weiterer Folge Wartezeitmonate zugeordnet, die zur Erfüllung der Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen können.