§ 23, § 26 EStG - Die Einkünfte eines Fahrradboten, der diese Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses mit Gewinnabsicht ausübt, sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG zuzuordnen. Werden ihm neben fixen Beträgen pro Auftrag auch Kilometergelder ausbezahlt, stellen diese daher unabhängig von der Bezeichnung auf dem Gehaltszettel als „steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG“ eine steuerpflichtige Einnahme dar. Ein steuerfreier Bezug von Reisekostenersätzen nach § 26 Z 4 EStG ist nur im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses möglich, bei dem aufgrund des abgeschlossenen Dienstvertrages Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.