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Abgrenzung echter/freier DV iZm Betriebsübergang

ArbeitsrechtARD 6358/4/2013 Heft 6358 v. 4.10.2013

OGH 29. 5. 2013, 9 ObA 53/13d

§ 1151 ABGB, § 3 AVRAG - Freie Dienstverhältnisse unterliegen im Gegensatz zu echten Dienstverhältnissen nicht der Betriebsübergangsautomatik des § 3 AVRAG (vgl OGH 21. 10. 1998, 8 ObA 143/98g, ARD 5085/3/99).

Der echte Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber. Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit - dh die Unterworfenheit des Arbeitnehmers unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle äußert - müssen nicht alle gemeinsam vorliegen, sondern können auch in unterschiedlich starker Ausprägung auftreten. Entscheidend ist, ob sie ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen.

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