§ 292 Abs 1 ASVG, Art 7 RL 2004/38/EG - Es ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, dass die österreichische Rechtslage einem Pensionisten eines anderen Mitgliedstaats den Bezug einer österreichischen Ausgleichszulage gemäß § 292 Abs 1 ASVG automatisch allein aus dem Grund verwehrt, weil dieser - obwohl ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde - die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt für mehr als 3 Monate im Inland deshalb nicht erfüllt, weil er - ohne Ausgleichszulage - nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt.