§ 27 Z 2 AngG, § 82 lit b GewO 1859, § 8 Abs 4 lit b BEinstG - Ein Dienstnehmer, dem die Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd § 2 BEinstG zukommt, kann wegen dauernder Dienstunfähigkeit nur dann entlassen werden, wenn feststeht, dass er aufgrund seiner mangelnden Leistungsfähigkeit - unabhängig davon, ob diese aus der Behinderung resultiert oder nicht - überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig ist. Dass der Dienstnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung oder trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, rechtfertigt eine Entlassung nicht; in diesem Fall hat der Arbeitgeber nur die Möglichkeit, die Kündigung des begünstigten Behinderten nach Zustimmung des Behindertenausschusses gemäß § 8 Abs 2 BEinstG auszusprechen.