§ 234 Abs 1, § 255 Abs 4 ASVG - Nach § 255 Abs 4 ASVG ist ab einen bestimmten Alter Invalidität auch dann gegeben, wenn der Versicherte außer Stande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Der Rahmenzeitraum von 180 Kalendermonaten wird dabei durch neutrale Zeiten verlängert, wobei darunter nur Zeiten zu verstehen sind, die nicht Versicherungszeiten sind (zB Zeiten einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension). Hat ein Versicherter zwar bereits einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ist die Leistung aber im Hinblick auf eine erhaltene Urlaubsersatzleistung noch nicht angefallen, verlängert sich der Rahmenzeitraum nicht; da es durch die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung zu einer entsprechenden Verlängerung der Pflichtversicherung kommt, sind die Zeiten des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung nicht als neutrale Zeiten iSd § 255 Abs 4 ASVG anzusehen.