§ 32 Abs 3 lit b VBO der Stadt Linz - Nach der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Linz steht Vertragsbediensteten ein Abfertigungsanspruch auch im Fall der Selbstkündigung zu, wenn die Kündigung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Geburt eines eigenen Kindes erfolgt. In Anbetracht des eingetretenen gesellschaftlichen Wandels, insbesondere was die Berufstätigkeit von Müttern bereits schulpflichtiger Kinder und die Nutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen betrifft, erscheint die mit 25. 11. 2005 erfolgte Verkürzung der Frist für die abfertigungswahrende Selbstkündigung von ursprünglich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes auf nunmehr bis zum 6. Lebensjahr des Kindes nicht als unbillig und ist vor allem auch vor dem Hintergrund des die Stadt Linz als Gebietskörperschaft treffenden Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gerechtfertigt.